Auch wenn die Wirtschaft in vielen Bereichen und Branchen boomt, kommt es auch zu Firmenauflösungen und Insolvenzverfahren. In ganz Deutschland gibt es Firmenauflösungen, z. B. Firmenauflösung München oder Firmenauflösung Hamburg. Wenn Ihre Firma aufgelöst wird, haben Sie als Arbeitnehmer die Chance, eine Abfindung zu erhalten. Eine Abfindung bei Firmenauflösung ist allerdings keine Garantie. Wenn Ihre
Auch wenn die Wirtschaft in vielen Bereichen und Branchen boomt, kommt es auch zu Firmenauflösungen und Insolvenzverfahren. In ganz Deutschland gibt es Firmenauflösungen, z. B. Firmenauflösung München oder Firmenauflösung Hamburg. Wenn Ihre Firma aufgelöst wird, haben Sie als Arbeitnehmer die Chance, eine Abfindung zu erhalten. Eine Abfindung bei Firmenauflösung ist allerdings keine Garantie. Wenn Ihre Firma nicht die nötigen Mittel besitzt, gehen Sie höchst wahrscheinlich leer aus. Als Arbeitnehmer können Sie eine Abfindung erhalten, wenn Ihnen aufgrund der Firmenauflösung betriebsbedingt gekündigt wurde. Der Zeitpunkt der ausgemachten Abfindung spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zu der Abfindung bei Firmenauflösung.
Wissenswertes für Abfindungen bei Firmenauflösungen
Sehr wichtig für die Zahlung und den Anspruch auf eine Abfindung im Falle eines Insolvenzverfahrens ist, dass Ihre Firma einen Betriebsrat hat. Ein Betriebsrat ist für die Erstellung eines Sozialplans verantwortlich. Im Sozialplan werden verschiedene Punkte ausgehandelt und auch Abfindungen für die Mitarbeiter bestimmt, denen betriebsbedingt gekündigt wird. Als Arbeitnehmer haben Sie allerdings nur dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn es keine anderen Unternehmensstandorte mehr gibt. Bei manchen Insolvenzverfahren werden Standorte geschlossen. Mitarbeitern wird dann angeboten, an einem anderen Unternehmensstandort zu arbeiten. Falls Sie dieses Angebot ausschlagen, entfällt die Abfindung. Für die Auszahlung einer Abfindung ist ein Betriebsrat also enorm wichtig. In kleineren Unternehmen ohne Betriebsrat haben Sie bei Firmenauflösung nur wenig Chancen auf eine Abfindung.
Wann besteht kein Recht auf Abfindung?
- Sie erhalten keine Abfindungszahlung, wenn Ihre Firma noch weitere Unternehmensstandorte oder Zweigstellen besitzt, bei denen Sie arbeiten könnten. Den Arbeitnehmern wird dann ein Angebot gemacht. Die Geschäftsführung hat zusammen mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ausgearbeitet, in dem alle wichtigen Parameter beschlossen worden sind. Hier ist auch geregelt, wann und wie das Arbeitsverhältnis bei Firmenauflösung/Schließung eines Unternehmensstandortes fortgeführt wird. Wenn Sie als Arbeitnehmer dieses Angebot annehmen, müssen Sie in der Regel den Wohnort wechseln. Häufig erhalten die Arbeitnehmer dann eine Umzugshilfe, die ebenfalls im Sozialplan geregelt und festgelegt wurde. Wenn Sie das Angebot ablehnen, verlieren Sie auch das Recht auf Abfindung. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn Sie aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nicht umziehen könnten. Hierfür müssen Sie jedoch Ihre Situation belegen.
- Sie haben nur eine geringer Chance auf eine Abfindungszahlung, wenn Ihre Firma keinen Betriebsrat besitzt. Ohne einen Betriebsrat kann mit der Geschäftsführung auch kein Sozialplan ausgearbeitet werden. Als normaler Arbeitnehmer sind Sie nicht befugt, einen Sozialplan mit Ihrem Chef auszuhandeln. Somit haben Sie auch keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn Ihre Firma Insolvenz anmelden muss. Natürlich können Sie versuchen, nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung zu vereinbaren. In den meisten Fällen fehlen den Unternehmen jedoch die finanziellen Mittel, um den Arbeitnehmern etwas anzubieten. Arbeitgeber in einer solchen Situation neigen nur in den seltensten Fällen dazu, eine kleine Abfindung zu zahlen. Arbeitnehmer gehen in diesem Fall meistens leer aus. Einen Betriebsrat finden Sie meistens bei mittelständischen Unternehmen und Großkonzernen. Im Familienbetrieb gibt es meistens keinen Betriebsrat.
Wann haben Sie ein Recht auf Abfindung?
- Als Arbeitnehmer haben Sie einen Recht auf eine Abfindungszahlung, wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Neben einem Insolvenzverfahren sind Stilllegung, Umstrukturierung einer Abteilung oder eines Standortes oder Rationalisierung (Abteilungen werden zusammengelegt) Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung. Sie haben Anspruch auf eine Abfindungszahlung, wenn Sie nirgends im Unternehmen weiter arbeiten können. Außerdem ist im Sozialplan eine geeignete Sozialauswahl geregelt und festgelegt. Falls Sie trotzdem gekündigt werden, erhalten Sie einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Sie haben auch die Möglichkeit, nach Erhalt des Kündigungsschreibens drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das Schreiben wird dann an das Arbeitsgericht weitergeleitet, das dann eine Prüfung der betriebsbedingten Kündigung durchführt. Es ist auch möglich, dass Ihr Arbeitgeber auf Sie zukommt und mit Ihnen eine Abfindungszahlung aushandelt. Ziel dieser Verhandlung ist es, dass Sie die Abfindungs-Klage zurückziehen und der gerichtliche Prozess eingestellt wird.
- Abfindungszahlung im Aufhebungsvertrag geregelt. Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag nach dem Beginn eines Insolvenzverfahren unterzeichnet haben. Nach der Unterschrift ist der Insolvenzverwalter für die Zahlung der Abfindung zuständig. Das Besondere ist, dass Sie die volle Summe der Abfindung erhalten und nicht nur einen kleinen prozentualen Anteil. Der Insolvenzverwalter ist sogar gesetzlich verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Falls Sie die Zahlung nicht erhalten, sollten Sie sich an einen geeigneten Anwalt wenden, damit Sie Ihre Abfindung in voller Höhe am Ende erhalten.
Was gibt es noch zu beachten?
Abfindung trotzdem bekommen:
Sie sollten auf bestimmte Anzeichen achten, die auf eine mögliche Firmenauflösung hindeuten. Sie erhalten Ihr Gehalt nicht mehr regelmäßig, sondern verspätet. Dies kann ein Anzeichen für eine Firmenauflösung sein. In diesem Fall sollten Sie einer betriebsbedingten Kündigung mit einer Abfindung zustimmen. So können Sie noch eine Abfindung erhalten, bevor das Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig ist und Sie nichts mehr erhalten. Als Arbeitnehmer haben Sie noch weitere Möglichkeiten, eine Abfindung zu bekommen. Mit einem eingeräumten Rücktrittsrecht auf den Aufhebungsvertrag können Sie die Abfindung doch noch erhalten. Das Rücktrittsrecht ist dann sinnvoll, wenn Ihre Firma die Abfindung gar nicht oder zu spät zahlt. Im Aufhebungsvertrag können Sie auch eine Ausstiegsklausel aushandeln. Durch diese Ausstiegsklausel können Sie jederzeit aufhören zu arbeiten und haben Anspruch auf die vereinbarte Abfindung.
Beratung holen:
Bei einer Firmenauflösung ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Häufig spielt auch der Standort eine wichtige Rolle. Eine Firmenauflösung Hamburg kann sich z. B. von einer Firmenauflösung München unterscheiden. Lassen Sie sich von einem Anwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist, beraten. Er wird Ihnen das passende Vorgehen und die nächsten Schritte erläutern, um Ihre Abfindungszahlung durchsetzen zu können. Auch vor Gericht kann Ihr Anwalt Ihre Interessen vertreten. Der Anwalt wird Sie über potenzielle Erfolgsaussichten aufklären und wie das Verfahren abläuft. Auch bei der Formulierung einer Kündigungsschutzklage kann der Anwalt Ihnen helfen, damit Sie die Abfindung erhalten können. Durch die Beratung werden Sie auch einen besseren Überblick über die Möglichkeiten bei einer Firmenauflösung haben. Viele Arbeitnehmer wissen in einer solchen Situation gar nicht, welches Vorgehen richtig ist. Sie können sich selbst informieren oder sich professionell von einem Anwalt beraten und vertreten lassen.
Fazit
Nach einer Firmenauflösung können Sie eine gute Abfindungszahlung erhalten. Allerdings steht und fällt die Abfindung bei Firmenauflösung damit, ob es einen Betriebsrat gibt oder nicht. Ohne Betriebsrat haben Sie nur eine kleine Chance, eine Abfindung zu erhalten. Wenn Sie eine Abfindung erhalten, dann ist die Summe sehr gering. Für eine Abfindung ist der Sozialplan enorm wichtig. Der Sozialplans wird vom Betriebsrat ausgehandelt, an den sich die Geschäftsführung halten muss. Falls es keinen Betriebsrat und somit auch keinen Sozialplan gibt, hat der Geschäftsführer alle Freiheiten und ist zu Abfindungszahlungen nicht verpflichtet.